Planfeststellungsverfahren

Foto: Tilo Ronschke

Wo steht das Planfeststellungsverfahren zum Knoten Frankfurt-Stadion?

Für jede Baustufe ist ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss für die zweite Baustufe wurde im Oktober 2021 erteilt. Die Planfeststellungsunterlagen für die dritte Baustufe wurden Ende März 2021 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingereicht und im Juli 2022 von der DB InfraGO AG aufgrund der Planungsvorgaben des Bundes (höhere Zugzahlen 2030 DT - Deutschlandtakt) zurückgezogen. Aktuell erfolgt die Überarbeitung der Planfeststellungsunterlagen.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Was für den privaten Hausbauer die Baugenehmigung ist, ist für die Deutsche Bahn bei Infrastruktur-Maßnahmen der Planfeststellungsbeschluss. Die zuständige Genehmigungsbehörde für den Bau neuer Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ist das EBA.

Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn zählen insbesondere der Schienenweg, Ingenieurbauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Durchlässe), Erdbauwerke (wie Dämme, Einschnitte, Böschungen), Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen, Bahnhöfe und Haltepunkte.

In der Planfeststellung wird gemäß den Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamts insbesondere entschieden,

  • welche Nutzung, Lage, Gestalt und Beschaffenheit die festgestellten Anlagen haben.
  • welche Grundstücke – vorübergehend oder auf Dauer – für das Vorhaben benötigt werden.
  • wie die Belange Dritter berücksichtigt und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben gestaltet werden.
  • wie der barrierefreie Zugang gestaltet wird.
  • welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig werden.
  • ob und welche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind.
  • ob und welche naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, einschließlich des Umsetzungszeitraumes.
  • ob Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind.
  • ob statt einer Schutzauflage dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld festzusetzen ist, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind.
  • ob dem Vorhabenträger die Vorlage von Ausführungsunterlagen zur Prüfung und Freigabe aufzuerlegen ist.

Wer ist für das Planfeststellungsverfahren zuständig?

Die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Behörde ist das EBA. Das EBA selbst ist nicht der Vorhabenträger, die Behörde selbst plant also keine Bauvorhaben und führt sie auch nicht durch. Das Amt entscheidet vielmehr auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, hier der DB InfraGO AG, ob dessen Pläne für den Bau oder die Änderung seiner Eisenbahnbetriebsanlagen zulässig sind. Die DB InfraGO AG ist die Vorhabenträgerin und Bauherrin der Maßnahme.

Wie läuft das Planfeststellungsverfahren ab?

Der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Dauer ist jedoch von den individuellen Gegebenheiten vor Ort abhängig und nur schwer abschätzbar. So kann sich das Verfahren zum Beispiel durch Einwände von Privatpersonen und Naturschutzverbänden verlängern.